Die Einrichtung, der Zweck und die Gesetze der Bruderschaft St. Georg

A.    Die Einrichtung.
Die Bruderschaft besteht aus:
1.    einem    Kapitän,
2.         “    Leutnant,
3.         “    Fähnrich,
4.         “    Schüttmeister, &
5.    gemeinen Brüdern.
Der Kapitän und der Leutnant werden Offiziere genannt, als solche haben sie das Recht, den Versammlungen der drei anderen Bruderschaften hiesiger Stadt am Tage ihres Schutzpatrons beizuwohnen.

B.    Der Zweck.
Die Bruderschaft soll durch milde Spenden die Armen hiesiger Stadt unterstützen; durch feierlichen Gottesdienst unseren Schutzpatron zu verherrlichen und seine Fürbitte für die Glieder der Bruderschaft zu erflehen; für die Verstorbenen zu beten, ferner wenigstens einmal im Jahre sich brüderlich zu versammeln, um das Wohl der Bruderschaft zu beraten und den jährlichen Überschuss in aller Eintracht und Friede zu verzehren. Herkömmlich ist der St. Georgstag hierzu bestimmt.

C.    Die Gesetze.
1.    Von den Pflichten und Rechten der Offiziere.
a)    Der Kapitän hat die Verpflichtung über die Sicherstellung des Vermögens der Bruderschaft zu wachen und alle gesetzlichen Mittel zur Erhaltung desselben anzuwenden.
b)    Die gebräuchlichen Spendungen und den Gottesdienst zur rechten Zeit anzuordnen.
c)    Die Aufsicht über das Rechnungswesen zu führen.
d)    Im Verein mit dem Leutnant jede ausbrechende Streitigkeit unter den Gliedern der Bruderschaft zu schlichten.
Der Kapitän dagegen hat das Recht
a)    für seine Bemühungen jährlich 5 (fünf) Sgr. (Silbergroschen 9 (neun), pfg. Pfennig)* Preußisch Courant aus der Bruderschaftskasse zu ziehen. (Anm. 1)
b)    die Brüder in jedem Falle, wenn es ihm nötig scheint, zusammenrufen zu lassen.
c)    einen seiner Söhne als Glied unter der Bruderschaft einzuschreiben, ohne dafür etwas zu zahlen.
Die Pflichten und Rechte des Leutnants:
a)    dem Kapitän in allem, was die Bruderschaft betrifft zu unterstützen und zur Hand zu gehen.
b)    Das Rechnungswesen zu führen und jährlich am St. Georgi-Tage der gesamten Bruderschaft die Rechnung abzulegen.
c)    einen seiner Söhne als Glied in die Bruderschaft einzuschreiben, ohne dafür etwas zu zahlen.
Der Leutnant hat dagegen das Recht:
a)    jährlich am St. Georgi-Tage ein Honorar von 5 Sgr. 9 Pfg. aus der Bruderschaftskasse zu fordern. (Anm. 1)
Der Fähnrich.
Derselbe muss die Fahne (im Falle die Bruderschaft so glücklich ist, eine zu besitzen) aufbewahren.
Er wird wie der Kapitän und Leutnant honoriert.
Der Schüttmeister.
Der Schüttmeister ist der Gehilfe des Fähnrichs und muss demselben in seinen Verrichtungen zur Hand gehen.

D.    Die Gesetze im Allgemeinen
1.    Über die Aufnahme neuer Brüder und die Wahl der Vorsteher:
Wünscht jemand als Bruder in die Bruderschaft einzutreten, so muss er sich dieser halb bei dem Kapitän melden; der Kapitän stellt dieses der gesamten Bruderschaft vor, und die Ballotage (geheime Abstimmung mit schwarzen und weißen Kugeln) entscheidet über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Vorgeschlagenen. (Anm. 2)
2.    Nur Bürger hiesiger Stadt dürfen als aufzunehmende Brüder vorgeschlagen werden.
3.    Die Aufnahme geschieht am St. Georgi-Tage.
4.    Der aufgenommene Bruder zahlt als Eintrittsgeld in die Bruderschaft 4 (Vier) Taler Courant und er muss den Gesetzen der Bruderschaft genüge leisten. Ferner muss er dem Boten der Bruderschaft 3 (drei) Silbergroschen zahlen. (Anm. 3)
5.    Damit der neuaufgenommene- Bruder sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen könnte, so müssen demselben die Gesetze vorgelesen werden, worauf er dieselben als Zeichen seines Einverständnisses mit denselben mit seiner Namensunterschrift unterschreibt.
6.    Da der Zweck der Bruderschaft echt christlich, so hat jeder Bruder sich eines Lebenswandels zu befleißigen, welcher diesem entspricht; sollte wider alles Erwarten ein Bruder sich solcher Exzesse schuldig machen, welche diesem entgegen sind, so hat jeder Bruder das Recht, auf die Ausstoßung eines solchen unwürdigen Gliedes anzutragen; die Ballotage entscheidet hierüber.
7.    Wird die Stelle eines Kapitäns vakant, so tritt der Leutnant der Bruderschaft an seine Stelle, alsdann wird ein neuer Leutnant gewählt. .
8.    Sollte von einem St.-Georgstage bis zum anderen sowohl die Kapitäns- als (auch die) Leutnantsstelle vakant werden, so werden aus den übrigen Brüdern sowohl Kapitän als (auch) Leutnant gewählt.
9.    Der neugewählte Kapitän zahlt an die Bruderschaft 6 (sechs) Taler Courant.
10.    Der neugewählte Leutnant zahlt ebenso viel.
11.    Vakante Fähnrich- und Schüttmeisterstellen werden den Meistbietenden zugeschlagen.
12.    Die Wahl der Offiziere wird von den Offizieren sämtlicher Bruderschaften hiesiger Stadt und den Mitgliedern unserer Bruderschaft vollzogen.
13.    Die Offiziere der Bruderschaft(en) bestimmen den Versammlungsort (Gildenkamer).
14.    Sollte, was Gott verhüten wolle, Streit unter den Brüdern entstehen, so wird dieser von den Offizieren unserer Bruderschaft geschlichtet, der schuldige Teil von diesen gebührend zurechtgewiesen und nach Umständen gestraft. Die Strafe kann von 5 (fünf) Sgr. bis zu 1 (einem) Taler geschärft werden.
15.    Sollte sich einer der Brüder als streitsüchtig ausweisen, (welches man (daraus) schließen kann, wenn er öfters Zank und Streit anrichtet) so soll über das fernere Bleiben oder die Ausstoßung ballotiert werden.
16.    Am Tage St. Georgi ist jeder .Bruder verpflichtet, dem Hochamte beizuwohnen; sollte er jedoch durch Geschäfte verhindert sein, so ist er verpflichtet, dem Kapitän oder Leutnant hiervon in Kenntnis zu setzen und seine Familie an seiner statt dem Hochamte beiwohnen zu lassen. Nichtbefolgen dieser Art zieht, eine Strafe von 5 (fünf) Sgr. nach sich.
17.    Das Nämliche gilt von der Messe für die verstorbenen Brüder unserer Bruderschaft.

Vorstehende Gesetze sind sämtlichen Brüdern unserer Bruderschaft vorgelesen und von diesen einstimmig angenommen und unterschrieben worden am St. Georgi-Tag im Jahre 1838.

Anm.
1)    Der Silbergroschen Preußisch Courant hatte den Wert von 1/30 Taler oder auch 12 Pfennig.
2)    Ziff. D.I. geändert am 16.01.1949: 3/4 – Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder; 2. Änderung am 27.01.1964: nur noch einfache Stimmenmehrheit
3)    Ziff. D.4. Das Eintrittsgeld erhöht 1878 auf 30:00 Mark; 2. Änderung am 03.02.1958 auf DM 50,00 (bis zu 3 Raten)